Elternzeit

Elternzeit

Elternzeit ist das Ruhen des Arbeitsverhältnisses einer Mutter, eines Vaters oder einer anderer berechtigten Person während höchstens 36 Monaten anläßlich einer Geburt oder Adoption eines Kindes. Rechtsgrundlage der Elternzeit sind die §§ 15 ff. BEEG. 

Ein evtl. bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Elternzeit ist unwirksam. 

Anspruchsberechtigt für die Elternzeit sind gemäß § 15 Abs. 1 BEEG, § 1 Abs. 3, 4 BEEG folgende Peronengruppen:
  • die Eltern des Kindes
  • die Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben
  • die Personen, die ein Pflegekind aufgenommen haben
  • die Person, die ein Kind des Ehepartners oder des Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hat
  • die Großeltern oder Urgroßeltern des Kindes, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können
Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis und ein Betreuungsverhältnis zu dem geborenen oder adoptierten Kind besteht und das Kind in dem Haus der Person lebt, die die Elternzeit in Anspruch nehmen will. 

Beide Eltern können die Elternzeit ganz oder zeitweise auch gemeinsam nehmen. Beide haben zudem Anspruch auf den vollen Zeitraum, d.h. die 36 Monate. 

Der Arbeitnehmer kann durch eine einfache Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber sein Recht auf die Inanspruchnahme begründen. 

Dabei bestehen folgende Grundsätze:
  • Der Arbeitnehmer hat, wenn die Elternzeit im Anschluss an die Geburt eines Kindes bzw. das Ende der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens bis sieben Wochen vor der Inanspruchnahme dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, ob er die Elternzeit nehmen wird und wie lange der Ausfall dauert.Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Erklärungsfrist möglich.
  • Dabei muss sich der Arbeitnehmer zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren festlegen.
  • Die Elternzeit kann insgesamt auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden.
  • Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Geht die Erklärung dem Arbeitgeber zu spät zu, so beginnt die Elternzeit, nachdem die Frist von sieben Wochen abgelaufen ist, ohne sich am Ende um diese Zeit zu verlängern. 

Die Elternzeit beginnt rechtlich mit der Geburt oder der Adoption des Kindes, praktisch mit dem Ende der Mutterschutzfrist, und dauert grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten bzw. bei Adoption bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Sie kann auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers. 

Die Zeit des Mutterschutzes fällt mit den 36 Monaten der Elternzeit zusammen, sodass sich die tatsächliche Dauer der Elternzeit um die Dauer des Mutterschutzes reduziert. 

Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. 

Eine vorzeitige, d.h. früher als geplante Beendigung oder eine Verlängerung der Elternzeit ist gemäß § 16 Abs. 3 BEEG grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 

Dieser hat nach der Rechtsprechung die Zustimmung aber zu erteilen, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Dies kann die Einstellung einer Ersatzkraft sein, mit der bis zum vereinbarten Ende der Elternzeit ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde. 

Der Arbeitgeber muss einer Verlängerung der Elternzeit dann zustimmen, wenn der Mitarbeiter einen wichtigen Grund vorweisen kann. Als wichtiger Grund anerkannt ist der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit. 

Nicht möglich ist eine Verlängerung über den 36-Monats-Zeitraum hinaus. 

Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen beitragsfrei bestehen. Privat krankenversicherte Frauen müssen jedoch während der Elternzeit den vollen Beitrag weiterzahlen. Dadurch werden sie doppelt belastet, weil in dieser Zeit kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird. 

Die Zeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem fiktiven Bruttoeinkommen als Pflichtversicherungszeit angerechnet. Bei einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung sind dem tatsächlichen Verdienst entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt dann entsprechend der Höhe des fiktiven plus des tatsächlichen Einkommens. 

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