Erbe

Erbe

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine (Erbe) oder mehrere Personen (Erbengemeinschaft) über. Dies wird auch als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet.

Der Erbe hat nach Kenntnisnahme der Erbschaft zwei Möglichkeiten:

  • Er kann die Erbschaft annehmen.
  • Er kann die Erbschaft ausschlagen.

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt gemäß § 1944 BGB sechs Wochen, beginnend mit der Kenntnis seiner Erbenstellung. Mit der Annahme der Erbschaft erlischt das Recht zur Ausschlagung, jedoch kann die Annahme bei Vorliegen der Voraussetzungen noch angefochten werden.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass Erben auf Konten in der Schweiz, Luxemburg etc. verborgenes Vermögen vermuten, über dessen Bankkonten sie keine Kenntnis besitzen. Es bestehen auf diese Fälle spezialisierte Unternehmensberater, die sich darauf spezialisiert haben, evtl. verborgenes Vermögen aufzuspüren.

Mit der Erbenstellung sind nachstehende Folgen verbunden:

  • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
  • Grundsätzlicher Eintritt in bestehende Dauerschuldverhältnisse des Erblassers.
  • Verpflichtung zur Zahlung von Erbschaftsteuer.

Die Erbenstellung ist durch den Erbschein bzw. bei notariellen Testamenten durch das Eröffnungsprotokoll nachgewiesen. Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Zulässig ist auch der Nachweis in einer anderen Form. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Testaments ist nach der Ansicht der Richter in der Regel ein ausreichender Nachweis gegeben.

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