Beim Mutterschutz handelt es sich um einen besonderen Schutz für arbeitende Frauen, die schwanger sind oder gerade stillen. Dieser Schutz ist allerdings nicht nur für die (werdende) Mutter, sondern ebenso für das Kind selbst gedacht und gilt vor und nach der Geburt. Unter anderem können Sie von folgenden Vorteilen profitieren:
Grundsätzlich kann jede berufstätige Frau den Mutterschutz in der Schwangerschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für:
Selbstverständlich gilt dieser besondere Schutz genauso für Frauen mit einer Behinderung, welche einen Arbeitsplatz in einer Werkstatt für Behinderte haben.
Die Einkommenssicherung wird als sogenanntes Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenversicherung ausbezahlt und hängt von Ihren letzten drei Nettogehältern ab. Die maximale Höhe dieser Leistungen beträgt 13 € pro Kalendertag (390 € monatlich). Um hohe Verluste zu vermeiden, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss als Lohnersatzleistung an Sie aus. Dieser beträgt die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoarbeitsentgelt pro Kalendertag.
Eine der wichtigsten Fragen zu diesem Thema, ist wohl die Frage: „Wann beginnt der Mutterschutz?“
Die gesamte Dauer des Mutterschutzes beträgt laut MuSchG mindestens 14 Wochen. Er beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und endet 8 Wochen danach. Die Dauer verkürzt sich nicht, wenn das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Das bedeutet, dass sich die Mutterschutzzeit nach der Geburt um die Anzahl der Tage verlängert, die das Kind früher gekommen ist.
Sollte das Baby so früh geboren werden, dass es medizinisch gesehen als Frühgeburt gilt (bspw. bei einem Geburtsgewicht von weniger als 2.500 g), dann verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt und beträgt somit 18 statt 14 Wochen.
Sie müssen sich auch nicht sorgen, wenn das Kind später als errechnet zur Welt kommt. Der Zeitraum von 8 Wochen nach der Geburt beginnt dann entsprechend mit der Geburt des Kindes und endet acht Wochen später. In diesem Fall verlängert sich der Zeitraum von 14 Wochen ebenfalls.
Im Anschluss an den Mutterschutz haben Sie als berufstätige Mutter die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen, um für Ihr Kind zu sorgen.
Ein weiterer Vorteil des MuSchG ist der bestehende Kündigungsschutz (im Arbeitsrecht festgeschrieben), ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. Haben Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, greift der Sonderkündigungsschutz und hat bis zu vier Monate nach der Geburt Bestand.
Benötigen Sie Hilfe rund um den Mutterschutz? Wir sind für Sie da und helfen Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen.