Es kann aus unterschiedlichen Gründen zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kommen. Unabhängig von der Begründung sollten Sie darauf achten, dass neben dem Gehalt auch der Resturlaub ausgezahlt wird.
Hier erfahren Sie mehr zu Ansprüchen und den Ablauf einer Kündigung.
Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Hieraus geht hervor, dass ein Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr erhalten muss, sofern eine 5-Tage-Woche besteht. Bei einer 6-Tage-Woche wären es dementsprechend 24 Tage. Dieser Urlaubsanspruch ist unabdingbar und muss gewährt werden.
Es können aber auch abweichende (höhere) Ansprüche durch einen Tarifvertrag festgelegt werden. In diesem Fall gelten immer die für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarungen – eine Herabsetzung durch eine Zusatzvereinbarung ist nicht möglich.
Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen besteht der Anteil vom Urlaubsanspruch, der bei der Kündigung noch nicht abgegolten wurde. Er wird mit einem Zwölftel pro Kalendermonat berechnet.
Ein Beispiel dazu:
Wird das Arbeitsverhältnis also zum 31.05. beendet, besteht bei einer 5-Tage-Woche ein Anspruch von 5 Zwölfteln. Das sind 8 Urlaubstage
(5 Monate / 12 Monate x 20 Urlaubstage = 8,33 Urlaubstage), bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Wie hoch der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung tatsächlich ausfällt, hängt vom Zeitpunkt des Ausscheidens ab. Hierfür gibt es drei wichtige Zeitpunkte:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sie den Urlaubsanspruch auch bei einer Kündigung wahrnehmen zu lassen. Hierzu stehen zwei Methoden zur Verfügung:
Beide Möglichkeiten sind rechtlich unbedenklich. Der Arbeitgeber darf den Resturlaub aber nicht verweigern.
Im Falle einer fristlosen Kündigung besteht ab dem Zeitpunkt des Kündigungseingangs kein Arbeitsverhältnis mehr. Der Urlaubsanspruch ist bei der Kündigung als Geldleistung abzugelten.
Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres den Arbeitgeber, ist er dazu verpflichtet, den Urlaubsanspruch, den er bei der Kündigung bereits abgegolten hat, mitzuteilen. Das hat zur Folge, dass die bereits abgegoltenen Urlaubstage mit dem vertraglichen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis für das aktuelle Jahr verrechnet werden.
Rechtsanwälte Böhm – wir beraten Sie zum Urlaubsanspruch bei einer Kündigung
Benötigen Sie Hilfe bei der Berechnung und Durchsetzung Ihres Urlaubsanspruchs bei Eingang der Kündigung? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und beraten Sie in Bezug auf Ihr richtiges Verhalten in dieser Situation.
Weiter prüfen wir, ob die Kündigung selbst rechtens ist und gehen im Zweifelsfall gemeinsam mit Ihnen gegen ein unwirksames Kündigungsschreiben vor.